Satzung des Förderverein Waldschule der Grundschule Stadt Wehlen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Waldschule der Grundschule Stadt Wehlen und nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna den Zusatz e.V.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in 01829 Stadt Wehlen, Lohmener Straße 3.
- (3) Geschäftsjahr ist das Schuljahr vom 1.8. bis 31.7.
§ 2 Zweck, Grundlagen und Zielstellung
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Grundschule Stadt Wehlen im Sinne der Waldschulkonzeption sowie die Stützung der materiellen Grundlagen für diese Arbeit.
- (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der vorhandenen Traditionen der Grundschule. Der Verein hat sich zum Ziel gemacht, die Gemeinschaft zwischen Kindern, Eltern und Lehrern wesentlich dadurch zu fördern, dass gemeinsam an einer Profilierung der Schule in Richtung Waldschule gearbeitet wird. Durch die feste Etablierung eines Waldklassenzimmers in der Umgebung der Schule und der Unterrichtung nach sächsischem Lehrplan an einem festgelegten Tag jeder Unterrichtswoche soll die Beziehung der Kinder zur Natur gefestigt und die Handlungsorientiertheit des Lernens durch das bessere Ansprechen aller Sinne unserer Kinder wesentlich erhöht werden. Dabei soll jedoch nicht der Heimatkundeunterricht in den Wald, sondern umgekehrt ein Stück ganzheitlicher und kindgemäßer Unterricht durch den Waldtag nach und nach zurück in die Klassenzimmer transportiert werden (siehe Konzeption). Hierzu versucht der Verein insbesondere durch uneigennützige Arbeit seiner Mitglieder und die Gewinnung von Spenden beizutragen.
- (4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Durch schriftlichen Antrag können alle an dieser Arbeit der Grundschule Stadt Wehlen interessierten natürlichen und juristischen Personen Mitglied werden, insbesondere Eltern, Lehrer, ehemalige Lehrer und Schüler sowie Eltern von ehemaligen Schülern.
- (2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.
- (3) Der Austritt ist zum Ende eines Schuljahres durch Austrittserklärung zulässig.
- (4) Bei Schulwechsel des Kindes endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Weiterführung der Mitgliedschaft
ist auf Wunsch möglich.
- (5) Über die Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, wenn die Erfüllung der
Beitragsverpflichtungen länger als 3 Monate aussteht. Der Betroffene muss angehört werden;
Beitragserlassung in sozialen Härtefällen auf Antrag ist zulässig.
- (5) Mitglieder können ebenfalls nach Anhörung ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten die
Interessen des Vereins nachdrücklich schädigen; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- (6) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
- (7) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende berufen.
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§ 4 Mitgliedsbeiträge und Finanzen
- (1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in Höhe von 24,- € erhoben, der zum 1.September des laufenden Geschäftsjahres fällig ist.
- (2) Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
- (3) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (4) Dem Vorstand und den Mitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen ersetzt.
- (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (6) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse und
Erlöse von Veranstaltungen.
- (7) Der aus den Reihen des Vorstandes zu wählende Schatzmeister hat über alle finanziellen Bewegungen
Buch zu führen.
- (8) Spenden und Mitgliedsbeiträge sind buchhalterisch getrennt zu führen, wobei die Beiträge zur Deckung
der durch die Vereinsführung entstehenden Kosten dienen.
- (9) Die Buchhaltung ist einmal jährlich offen zu legen und von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören, zu prüfen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand. § 6 Die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt dazu schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Im Falle der Verhinderung beider, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern die nicht dem Vorstand übertragen sind; insbesondere über den zu wählenden Vorstand gemäß § 7, 2 oder dessen Entlastung, über den Jahres- und Kassenbericht, über die Wahl der zwei Kassenprüfer, den Ausschluss von Mitgliedern, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch bei Wahlen. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Für die Dauer der Wahl wird die Versammlungsleitung dem Wahlausschuss übertragen.
- (5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- (6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in offener Abstimmung gefasst werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn 1⁄4 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- (7) Über die Wahlen und die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem jeweiligen Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich zu machen ist. Sie muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
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§ 7 Der Vorstand und seine Zuständigkeit
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
- (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Vorstandsneuwahl geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
- (3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.
- (4) Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- (5) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen, selbige einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen, den Haushaltsplan, den Kassenbericht und den Jahresplan zu erstellen sowie die Aufgaben gemäß § 2 der Satzung wahrzunehmen.
- (6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 3 Tagen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen ist. Sitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- (7) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und beruft sie ein. Bei dessen Verhinderung tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, die Kasse der Schatzmeister.
- (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist.
- (9) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wehlen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung in der Grundschule „Friedrich Märkel“ zu verwenden hat.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
§ 10 Schlussbestimmung
Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese von Behörden oder dem Registeramt verlangt werden.
Die Satzung wurde errichtet am 1.3.2000; in den Mitgliederversammlungen am 30.8.2000, 7.2.2001 und 6.3.2007 geändert, neu gefasst am 25.3.2013, geändert am 22.10.2020.
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